Ein neuer Schritt im Gesetzgebungsprozess für das geplante TTDSG (Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz): Der Entwurf des Gesetzes wurde am 10.02.2021 durch die Bundesregierung beschlossen und am 26.03.2021 im Bundesrat beraten. Dieser gab anschließend eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf ab. Ändern wird sich voraussichtlich nicht allzu viel. Wie schon durch zahlreiche Urteile bestätigt wurde, ist ein Speichern von Nicht-notwendigen Cookies nur erlaubt, wenn die Nutzer darüber gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) informiert wurden und eingewilligt haben. Mit dem TTDSG wird mit jahrelanger Verspätung vermutlich noch 2021 eine Novelle der E-Privacy-Richtlinie aus dem Jahr 2009 umgesetzt.
Laut Paragraf 24 des neuen TTDSG-Entwurfs ist die Speicherung von Informationen auf Endgeräten oder der Zugriff darauf nur zulässig, "wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat". Die Einwilligung muss nach den Vorgaben der DSGVO erfolgen. Ausnahmen sind zulässig, wenn deren alleiniger Zweck "die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist" oder wenn dies "unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann".
Das neue Gesetz wird bei der Cookie-Leiste also nicht viel ändern. Leider auch nicht die Tatsache, dass Sie immer noch ihre Besucher einzeln nach Erlaubnis fragen müssen. In einem früheren Entwurf war noch die Möglichkeit vorgesehen, dass der Endnutzer die Einwilligung auch erklären kann, "indem er eine dafür vorgesehene Einstellung seines Browsers oder eine andere Anwendung auswählt". Diese Möglichkeit wurde im aktuellen Entwurf gestrichen.
Das bedeutet für die Gestaltung der Cookie-Leiste: